Gesetze / Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung
StBAPO§ 65 Ermittlung der Endnotenpunktzahl und Ergebnis
Stand: 04.11.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBAPO%202022/65#abs-1 (1) Im Anschluss an die Bewertung der Prüfungsarbeiten setzt der Prüfungsausschuss die Endnotenpunktzahl der Zwischenprüfung fest. Über die Sitzung des Prüfungsausschusses ist eine Niederschrift anzufertigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBAPO%202022/65#abs-2 (2) Die Endnotenpunktzahl ist die Summe aus
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StBAPO%202022/65#abs-3 (3) Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StBAPO%202022/65#abs-4 (4) Bei bestandener Zwischenprüfung setzt der Prüfungsausschuss anhand der Endnotenpunktzahl die Prüfungsgesamtnote für die Zwischenprüfung fest.