Gesetze / Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung

StBAPO

§ 65 Ermittlung der Endnotenpunktzahl und Ergebnis

Stand: 04.11.2022

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBAPO%202022/65#abs-1 (1) Im Anschluss an die Bewertung der Prüfungsarbeiten setzt der Prüfungsausschuss die Endnotenpunktzahl der Zwischenprüfung fest. Über die Sitzung des Prüfungsausschusses ist eine Niederschrift anzufertigen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBAPO%202022/65#abs-2 (2) Die Endnotenpunktzahl ist die Summe aus

1.
dem 10-Fachen der Durchschnittsnotenpunktzahl der Leistungen bis zur Zwischenprüfung und
2.
dem 30-Fachen der Durchschnittsnotenpunktzahl der Prüfungsarbeiten der Zwischenprüfung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StBAPO%202022/65#abs-3 (3) Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn

1.
mindestens drei Prüfungsarbeiten mit jeweils der Notenpunktzahl von mindestens 5 bewertet worden sind,
2.
in der schriftlichen Prüfung eine Durchschnittsnotenpunktzahl von mindestens 5 erreicht worden ist und
3.
die Endnotenpunktzahl mindestens 200 beträgt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StBAPO%202022/65#abs-4 (4) Bei bestandener Zwischenprüfung setzt der Prüfungsausschuss anhand der Endnotenpunktzahl die Prüfungsgesamtnote für die Zwischenprüfung fest.

§ 64 § 66